Was beinhaltet die DGUV Regel 112-191 für orthopädische Sicherheitsschuhe?

Okt 20, 2020 | Die Schutzprofis, Fußschutz

 

Die berufsgenossenschaftliche DGUV-Regel 112-191 ist eine in Deutschland entstandene Richtlinie, die die notwendigen Eigenschaften eines Sicherheitsschuhs festlegt, damit der Schuh die CE Zertifizierung im Falle einer orthopädischen Zurichtung behalten kann. Wir als Schutzprofis möchten auf die wichtigsten Details hinweisen.

Welche EU Richtlinien gibt es?

Z. Zt. ist diese Richtlinie die einzige europäische Regel, die dieses Thema behandelt. Daher ist diese mittlerweile als Standard in allen anderen europäischen Mitgliedstaaten übernommen worden. Die Neuregelung der BGR 191 – jetzt DGUV 112-191 – vom Januar 2007 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen (der angepasste Schuh muss die EN ISO 20345 Norm erfüllen) Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Wer prüft die Baumuster? Die Baumusterprüfung wird von einem beglaubigten Institut durchgeführt, das nach dem positiven Ergebnis der Prüfungen ein CE Zertifikat ausstellen kann.

Die häufigste Frage: Was muss beachtet werden beim Tragen von orthopädischen Sicherheitsschuhen?

Können alle Einlagen getragen werden?

Die Verwendung anderer als die vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig, wobei das Tragen von nicht angepasstem Schuhwerk auch zu weiteren Problemen führen kann, zum Beispiel Rückenschmerzen. Daher ist eine Anpassung des Schuhwerks empfehlenswert. Mit Erlaubnis des Schuhherstellers kann jeder Orthopädieschuhmacher die Schuhe*1 individuell herstellen. Die Schuhe*2 müssen in jedem Falle mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Eine Anzahl orthopädischer Schuhmacher und Firmen haben sich auf diese Anwendung spezialisiert. Beispielhaft soll hier die Einlegesohlen Secosol der Firma Hartmann *3 genannt werden.

*1 die orthopädischen Schuheinlegesohlen
*2 Schuheinlegesohlen
*3 und der Firma Springer (u.a. für Lemaitre-Sicherheitsschuhe)

Darf ich eigene Einlagen nutzen?

Für viele Nutzer von Sicherheitsschuhen stellt sich die Frage, ob er seine individuell (ungeprüften) Einlagen für seine Arbeitsschuhe verwenden darf. Die Antwort lautet nein. Das ist auch eine Antwort auf die häufig an uns gestellte Frage, ob jemand seine individuell (ungeprüften) Einlagen für seine Sicherheitsschuhe verwenden darf. Warum darf man also seine ungeprüften Einlagen nicht verwenden? Es ist wichtig zu wissen, dass es im Interesse des Trägers liegt, die Eigenschaften des Sicherheitsschuhes zu erhalten. Dazu zählt beispielsweise, dass geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe wie Antistatik/ESD-Eigenschaften und Mindesthöhe der Zehenschutzkappe auch nach der Veränderung durch eine Einlage erhalten bleiben. Einzelpaar-Zertifizierungen sind sehr teuer und verbieten sich für daher, zumal die die DGUV-Regel aussagt, dass auch wirtschaftliche Aspekte bei der Bereitstellung von orthopädischem Sicherheitsschuhwerk zu berücksichtigen sind. Daher muss eine Lösung gefunden werden, ohne die Sicherheit des Trägers einzuschränken.

Die Zertifizierungen

Viele Hersteller zertifizieren daher für die häufigsten orthopädischen Problemstellungen die Sicherheitsschuhe ihres Programmes schon im Vorfeld. Das gilt nicht nur für häufige orthopädische Fehlstellungen, sondern auch für das diabetische Fußsyndrom. Hierbei berücksichtigen viele Hersteller solche Punkte wie „geräumige“ Schuhe im Design, mit weiter Schaftöffnung, in der Höhe und Weite großzügig bemessen, mit wenig störenden Nähten und gutem Halt in der Fersenführung. Die Innenausstattung wird vom Hersteller häufig mit weichen Polsterungen ausgeführt, um punktuellen Druck zu verhindern. Es ist selbstverständlich, dass alle Materialien und Veränderungen die Anforderungen der Basisnorm DIN EN ISO 20345 erfüllen müssen.
Die Anschaffung orthopädischen Schuhwerks kann durch verschiedene Kostenträger (nicht jedoch durch die gesetzlichen Krankenkassen) bezuschusst werden. Die Kostenträgerschaft ist jedoch nicht bundeseinheitlich. Eine medizinische Verordnung ist in der Regel erforderlich. Zum Erhalt der Leistungen ist einer gewissen Bürokratie („Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“) zu folgen, die Formulare sind im Internet zu finden und selbsterklärend.

WICHTIGER HINWEIS:
Wenn ein Arbeitsschutzschuh nach den ärztlichen Anweisungen durch einen Orthopädieschuhmacher geändert wurde, darf dieser Schuh nur von der betroffenen Person verwendet werden und jeder Missbrauch von Dritten ist streng zu vermeiden!

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