Homeoffice, Telearbeit & mobile Arbeit – Pflichten- und Rechte-Checkliste

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Wie schon im Beitrag „Homeoffice, Telearbeit & mobile Arbeit – Arbeiten von zu Hause und unterwegs“ beschrieben, hat sich die Arbeitswelt stark gewandelt. Doch mit der voranschreitenden Digitalisierung kommen auch neue Pflichten und Rechte auf Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu, die wir in diesem Beitrag näher betrachten und beleuchten wollen.

WICHTIG: Die Umbenennung von Homeoffice in mobiles Arbeiten ist nicht rechtsgültig, da sich die rechtlichen Anforderungen an das mobile Arbeiten und die Telearbeit unterscheiden. Relevante Grundlagen bilden in diesem Zusammenhang außerdem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Die Gefährdungsbeurteilung bei Telearbeit

Im Bereich der Telearbeit, besteht für den Arbeitgebenden nach § 3 Arbeitsstättenverordnung die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese muss erfolgen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz aufnimmt. Dafür liegt die Arbeitsstättenverordnung Anhang Nummer 5 für Bildschirmarbeitsplätze zugrunde. Dazu kann auch der Betriebsrat oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.

Unterweisung der Arbeitnehmenden

Die Unterweisung gilt sowohl für Telearbeitsplätze als auch für das mobile Arbeiten. Der § 12 des Arbeitsschutzgesetzes besagt, dass eine Unterweisung zur Arbeitssicherheit und Homeoffice erfolgen muss, bevor die Arbeit begonnen wird. Darunter ist auch zu klären, ob der Arbeitsplatz sachgemäß aufgebaut wird, die Arbeitsgeräte sachgemäß genutzt werden und die Arbeitszeit eingehalten wird. Diese Unterweisung kann auch digital durchgeführt werden.

Vorsorge für Arbeitsgesundheit

Bei der Tätigkeit an einem Bildschirm ist eine arbeitsmedizinische Prävention nötig. Dazu zählt die Gefährdungsbeurteilung G37 (digitale Sehtests) und eine Unterweisung zur Bildschirmarbeit. Um zu gewährleisten, dass die Telearbeit arbeitsmedizinisch und arbeitssicherheitstechnisch unbedenklich ist, ist eine Begehung des Arbeitsplatzes möglich.

Arbeitsgerät und Datenschutz

Laut § 2 der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgebende dazu verpflichtet, alle nötigen Arbeitsgeräte und -utensilien sowie Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu können sowohl der PC oder Laptop, die benötigte Software, ein Headset, ein Schreibtisch sowie ein ergonomischer Schreibtischstuhl gehören. Diese sollten auch aus datenschutzrechtlichen Gründen vom Arbeitgeber überprüft werden und kein Zugang von Dritten ermöglicht werden. In der Gefährdungsbeurteilung (0515 Elektrosicherheit) wird weiterhin bestimmt, dass es zu einer Überprüfung der Geräte mit einem Stecker kommen muss.

Um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, haben wir einmal drei kleine Checklisten zusammengestellt.